Aktuell

UPDATE April 2022:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport) gibt es keine Beschränkungen für den Bereich Sport mehr…

 


Update 23.02.2022
Hier gehts zu der ab dem 23. Februar 2022 geltenden Verordnung für den Sport in Baden-Württemberg unter Pandemiebedingungen:

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport

 

 

Update 29.01.2022
Im Anhang finden Sie die die Übersicht der von der Landesregierung Baden-Württemberg beschlossenen Corona-Regeln, gültig ab 28. Januar 2022
Außerdem die Info zur neuen CoronaVO Sport.



Update 03.01.2022:

Die jüngsten Corona-Verordnungen bringen eine Verschärfung im Bereich der Kontakte und neben dem Impfen auch im Bereich der Testerfordernisse mit sich; Stichwort: „2G-Plus“

Zum Thema Reithallen und Sport:
Es ist zwischenzeitlich bekannt, dass Reithallen nicht einheitlich qualifiziert werden. Die Entscheidungsträger sind in vielen Fällen nicht ausreichend informiert oder sie wollen keine Sonderregelungen zulassen. Es ist nicht sachgerecht und entspricht nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen eine belüftete Reithalle als Innenraum zu qualifizieren.
Bei einer seitlich geöffneten Reithalle (ohne Durchzug) mit den Maßen 20 x 40 m, 4 Reitern und einem Reitlehrer (alle ohne Maske aber mit Abstand; der Abstand entsteht bereits durch das Pferd), ist eine Aerosolübertragung erst gar nicht messbar. Die Wissenschaftler des Fraunhofer-Instituts kamen zu dem Ergebnis, dass sich die belüftete Reithalle wie der Außenbereich verhält.
Es hat von der FN unter https://www.pferd-aktuell.de/misc/filePush.php?id=2585 eine Pressemitteilung dazu gegeben, die diese Qualifizierung als Außenbereich festgestellt hat.
Nutzen Sie die genannten Informationen, um örtliche Behörden aufzuklären, da die Corona-Schutzverordnungen leider keine Spezifika für den Pferdesport enthalten.



Update 07.12.2021

Anbei die durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden‑Württemberg überarbeiteten Regelungen zum Pferdesport, dem Aufenthalt in Stallanlagen sowie zur Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls.

Die vorgenommenen Änderungen sind jeweils rot markiert.

Die aktuellen Regelungen finden sich unter:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronavirus/faqs/

Die aktuellen Regelungen zum Sport finden sich unter:

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport

Leider ist es für unseren Bereich eher schwieriger geworden.

 

Update 06.12.2021

Regelungen zum Reitsport:

 

  • Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten gestattet.

 

  • Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist die Teilnahme am Training stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.

Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist.

Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

 

  • Außerhalb der Sportausübung gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.

 

  • Basisstufe: Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).
  • Warnstufe: In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen; bei vom Verein beschäftigten Trainerinnen und Trainer und sonstigen Beschäftigten genügt ein Antigentest. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.
  • Alarmstufe I: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training in geschlossenen Räumen nicht gestattet. Für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer gilt ebenfalls die 2G-Regelung. Zur Teilnahme am Training im Freien muss von nicht-immunisierten Sportlerinnen und Sportlern ein negativer PCR-Testnachweis vorgelegt werden. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, reicht die Vorlage eines Antigen-Testnachweises zur Teilnahme am Training im Freien.
  • Alarmstufe II: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training im Freien sowie in geschlossenen Räumen nicht gestattet; ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer müssen  zur Ausübung ihrer Tätigkeit ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sein.

 

Die Einschätzung, dass belüftete Reithallen hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten sind als der Außenbereich und daher aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien gelten, wurde vom Sozialministerium in dieser pauschalen Formulierung nicht mitgetragen. Daher haben sich das Ministerium Ländlicher Raum und das Sozialministerium auf folgende Sprachregelung verständigt:

Ob eine überdachte Reithalle aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit, Hallenseiten komplett zu öffnen als Sportanlage im Freien gilt, muss im Einzelfall von den zuständigen Behörden vor Ort entschieden werden.

Darüber hinaus ist es bei der Sportausübung in der Alarmstufe II gemäß den aktuellen Regelungen unerheblich, ob das Training im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, es gilt in beiden Fällen 2G.

 

Versorgung von Pferden

Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In den Alarmstufen dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

 

Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einstellenden lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen.

 

Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher kann sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet werden, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet. Grundsätzlich hat der Betreiber einer Reitsportanlage das Hausrecht und muss somit beurteilen, welche Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage unter Berücksichtigung der geltenden Regeln stattfinden können. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Sie sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.

 

 

Update 28.11.2021

Seit Mittwoch ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft...
Baden-Württemberg befindet sich damit offiziell in der Alarmstufe II...
Am Freitagabend wurde auch die CoronaVO Sport aktualisiert, welche die Regelungen für den Sport bestimmt und bereits ab Samstag, 27. November in Kraft getreten ist...

Demnach sind folgende Änderungen auch für die Ausübung des Pferdesports relevant:

1. 2G in Training und Wettkampf
Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen Training und Wettkampf. Das heißt, es gilt für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen grundsätzlich die 2G-Regelung. Der Zutritt zum Sportgelände ist nur noch Beteiligten gestattet, die geimpft oder genesen sind – sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb...

2. Kontrollpflicht nur bei organisierten Terminen
Daten müssen nicht mehr erhoben werden, wenn die Sportanlagen frei zugänglich sind und sie nicht organisiert genutzt werden (Training, Spiel, Lauftreff: Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO)...

3. 2G bei Sport auf Anlagen im Freien
Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G...

4. Ausnahmen für Vertragsspieler, Medien, angestellte Trainer
Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind und bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Das heißt: Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftige im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch für Selbstständige: Für Vertragsspieler, durch Arbeitsvertrag an den Verein gebundene Trainer und Medienvertreter gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per AntigenSchnelltest oder PCR-Test). Nicht mehr zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen...

5. Keine Ausnahme mehr für Trainer mit Übungsleiterpauschale
Für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer gilt künftig 2G. Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler über 18 Jahren haben einen Antigen-Testnachweis zu erbringen, unter 18 Jahren genügt ein Schülerausweis...

6. Für Zuschauer gilt 2G plus Antigen-Schnelltest
Zuschauer müssen zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (2G+). Dieser kann als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden...

7. Verschärfte Überprüfungspflicht
Veranstalter haben Test-, Genesenen- und Impfnachweise mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden...

8. Schärfere lokale Regeln möglich
Lokale Behörden können strengere Regeln erlassen, im Zweifel müssen sich Veranstalter beim zuständigen Ordnungsamt erkundigen...

9. Ausnahmen zurückgenommen
Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen...



Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach den auf der Homepage des Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronavirus/faqs/) veröffentlichten Vorgaben für die Versorgung und die Bewegung von Pferden folgendes bestimmt ist:

Versorgung von Pferden
Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In der Alarmstufe dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt...

Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einsteller lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen...

Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher ist sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet...

Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien...

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Die Regelungen sind daher stets auf die Aktualität zu prüfen...

Wir werden Sie schnellstmöglich informieren sobald es neue Vorgaben, Regelungen oder Vorschriften geben sollte...

Update 27.11.2021

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg  hat die aktuellen Änderungen der Corona Verordnung Sport zum 27. November 2021  unter Kultusministerium - Corona VO Sport (km-bw.de) wie folgt aktualisiert.

 

Demnach wurde folgendes geändert:

  • Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
  • Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.
  • Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
  • Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG 
  • Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G. 
  • Die in der CoronaVO für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).
  • Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.

 

 



Update 17.11.2021 / Auszug aus den Regelungen nach der neuen CoronaVO:

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

 

Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten gestattet. Außerhalb der Sportausübung, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.

 

Betreiber von Sportanlagen können sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen gestattet. Dies müssen die Betreiber, etwa durch einen Aushang, für alle Besucherinnen und Besucher deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

 

Basisstufe: Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).

 

Warnstufe: In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen; bei vom Verein beschäftigten Trainerinnen und Trainer und sonstigen Beschäftigten genügt ein Antigentest. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.

 

Alarmstufe: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training in geschlossenen Räumen nicht gestattet; Trainerinnen und Trainer müssen einen Antigentest nachweisen. Zur Teilnahme am Training im Freien muss von nicht-immunisierten Sportlerinnen und Sportlern ein negativer PCR-Testnachweis vorgelegt werden. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, reicht die Vorlage eines Antigen-Testnachweises zur Teilnahme am Training im Freien.

 

Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist die Teilnahme am Training stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

 

Versorgung von Pferden

 

Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In der Alarmstufe dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

 

Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einsteller lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen.

 

 

Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls

 

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher ist sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet.

 

Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Sie sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.

 

 

 

Update 30.09.2021

Das MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG hat uns Informationen zur neuen CoronaVO des Landes BaWü zukommen lassen. Hier die Regelungen, die den Reitbetrieb betreffen:

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen grundsätzlich ohne Einschränkungen gestattet. Es gibt keine Personenbeschränkung. Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.

 

Basisstufe:

Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).

 

Warnstufe:

In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.

 

Alarmstufe:

Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer ist die Teilnahme am Training sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien nicht gestattet.

 

Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien.

 

Hier finden Sie außerdem noch weitere Informationen:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronavirus/faqs/

 

 


Update 24.08.2021
Neue Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst in Baden-Württemberg.

Update 26.07.2021
Seit heute gilt die neue CoronaVO.
In der Anlage haben wir Ihnen die neuen Vorgaben für Sportvereine zusammengefasst.

 

Update 12.06.2021

In der Anlage finden Sie eine Info "Inzidenzabhängige Öffnungsschritte" in Kurzform für die Regelungen im Sport ab 07.06.2021

Update 06.06.2021:

Ab kommenden Montag (07. Juni 2021) gelten – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen.

Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung hier im Überblick:

Es erfolgt eine Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3. So sind Vortrags- und Informationsveranstaltungen abhängig von der jeweiligen Öffnungsstufe mit 100 Personen im Freien (Stufe 1), 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2) sowie 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3) vorgesehen.

Der organisierte Vereinssport ist nunmehr auch außerhalb von Sportanlagen möglich, wenn die Personenobergrenzen der jeweiligen Öffnungsstufen
eingehalten werden. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind nun auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

Auch der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wird nunmehr in den Öffnungsstufen 2 und 3 unter den dort geltenden Einschränkungen gestattet, dies gilt bereits ab 4. Juni 2021.

Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung ist bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss.

Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist dann bis 1 Uhr nachts gestattet.

Im Rahmen der Inzidenzstufe von 50 gilt für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Es wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den
jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird:
Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).

Es sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet (Ausnahme: Tanzveranstaltungen) – hierbei haben Gastronomiebetriebe die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einzuhalten.

Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher
gestattet.

Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-,
Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im
Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.

In Stadt- und Landkreisen, in welchen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7.
Juni unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten. Dies haben die zuständigen Gesundheitsämter jeweils am 6. Juni bekanntzumachen.

Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig
für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend. Der Betrieb der Schulen wird zukünftig umfassend in einer eigenen
Ressort-Verordnung Schule geregelt; daher wird die bisherige Schulregelung der Corona-Verordnung weitgehend aufgehoben.

Die gesamte neue Corona Verordnung kann unter

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitt
eilung/pid/geaenderte-corona-verordnung-tritt-am-7-juni-in-kraft




Update 31.05.2021

Miriam Abel vom Landesverband informiert:

Wiedereinstieg der Amateurreiter in den Turniersport – Veranstalter können mit gezielten Ausschreibungen helfen

Die Freizeit- und Amateursportler dürfen zwar seit Anfang März gemäß der Corona Verordnung wieder trainieren, aber von der Teilnahme an Turnieren sind sie bis auf einige wenige Ausnahmen ausgeschlossen.
Dies sollte sich vermutlich in den nächsten 2-3 Wochen ändern, da bereits die ersten Ordnungsämter Turniere auch für oder mit Amateuren genehmigen. Die Amateure im Lande freut dies auf der einen Seite auf der anderen Seite befürchten sie, dass die Startmöglichkeiten für sie gering sein werden, wenn bei startplatzbegrenzten Prüfungen wieder alle nennen wollen. Die Rufe nach Turnieren nur für Amateure werden daher laut um auch den Amateuren eine sportlichen Vergleich unter seines Gleichen zu ermöglichen.

Dies können wir sehr gut nachvollziehen und möchten daher alle Veranstalter darauf hinweisen, dass die Ausschreibung von reinen Amateurturnieren oder auch nur einzelnen Prüfungen möglich ist. Jeder Veranstalter kann in seiner Ausschreibung den eingeladenen Teilnehmerkreis oder die startberechtigten Reiter festlegen. Hier muss lediglich der Mindesteinzugsbereich gemäß der Besonderen Bestimmungen (z.B. mind. 12 Vereine bei LP bis Kl. M) beachtet werden. Ebenso kann man mit den Reiter-Optionen „offen“ und „geschlossen“ bei der Ausschreibung von Prüfungen arbeiten.

Seitens der LK würden wir zumindest zu Anfang, eine Trennung der Teilnehmerkreise Amateure und Profi- und Spitzensportler in den Kl. A-M und auch insbesondere in den Dressur- und Springpferdeprüfungen begrüßen um den Amateuren den Einstieg in die Saison zu erleichtern, da diese nun seit Oktober 2020 nicht mehr auf Turnieren starten konnten. Anstelle einer Begrenzung der Startplätze raten wir allen den Teilnehmerkreis anhand von sportfachlichen Handicaps und geographischen Kriterien zu begrenzen. Die Nachfrage bei den Amateuren an Startmöglichkeiten wird sehr hoch sein und der unsägliche Kampf um die begrenzten Startplätze ist frustrierend, wenn man keinen ergattern kann.
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass sobald Ausschreibungen wieder ohne Unterscheidung im Teilnehmerkreis zwischen Profis, Spitzensportlern und Amateure ausgeschrieben werden, gemäß LPO 20% der Leistungsprüfungen der Kl. A-M für den geschlossenen Bereich ausgeschrieben werden müssen.

Bei allen Fragen hinsichtlich der Ausschreibungsgestaltung steht der Landesverband gerne beratend zur Seite.

 

Update 16.05.2021


Finanzielle Unterstützung für Reitschulen in Aussicht!

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ein weiteres Förderprogramm für durch die Corona-Krise gebeutelte Betriebszweige bewilligt. Mit dem Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona II erhalten Unternehmen einen direkten Zuschuss zu den Tilgungsraten für betriebliche Kredite, für Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen oder Geldmarktdarlehen. Gefördert werden die Tilgungsraten von Januar bis Juni 2021.Neu beim Programm Tilgungszuschuss Corona II ist, dass Reitschulen (auch Fahr-und Voltigierschulen) ebenfalls antragsberechtigt sind. Förderfähig sind Tilgungsraten für Januar bis einschließlich Juni 2021 für Kredite, die vor dem 11.03.2020 abgeschlossen wurden. Der Fördertopf beträgt 37,6 Millionen Euro und die Vergabe der Mittel erfolgt nach Eingang der Antragsstellung. Daher möchten wir schon heute alle auf das neuen Förderprogramm aufmerksam machen, damit diese dann sobald eine Antragsstellung möglich ist, loslegen können. Hier finden Sie einige Informationen des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Tilgungszuschuss Corona II sowie die Pressemitteilung. Tilgungszuschuss Corona: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)
Sobald nähere Informationen zum Procedere und zur Antragsstellung (voraussichtlich ab Mitte Juni) vorliegen, werden alle Vereine und Betriebe, die dem Pferdesportverband angeschlossen sind, per Email (sofern diese vorliegt) informiert. Wir empfehlen allen Interessierten schon einmal vorab die Tilgungsraten für die Betriebsmittelkredite für den genannten Zeitraum zusammenzustellen, damit die Antragsstellung dann schneller erfolgen kann.

 
 

Update 14.05.2021

Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg für Öffnungsschritte.

Weitere Infos finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona




Update 02.05.2021

Für Freizeit- und Amateursportler ist derzeit lediglich das Sport treiben gem. den Vorgaben der Corona Verordnung zulässig. Eine Teilnahme an Wettkämpfen ist untersagt, die Durchführung von Veranstaltungen ebenfalls.

Mit der Einladung zu Trainingsmöglichkeiten auf anderen Vereins- und Betriebsanlagen erhalten Freizeit- und Amateursportler die Möglichkeit, ihr Pferd/Pony in einem anderen Umfeld zu trainieren und gleichzeitig zu überprüfen, ob der Leistungsstand auch in einer anderen Umgebung und in einem anderen Umfeld abgerufen werden kann.

Die Landeskommission Baden-Württemberg hat zur Unterstützung von Vereinen und Betrieben, die anderen Pferdesportlern ihre Anlage zum Training zur Verfügung stellen, einen Leitfaden erstellt, der bei der Organisation solcher Trainingsmöglichkeiten unterstützen soll und Tipps für die Organisation und die Durchführung gibt.

Diesen Leitfaden der Landeskommission Baden-Württemberg finden Sie in der Anlage.


Update 25.04.2021

In der Anlage finden Sie eine Pressemitteilung der FN zum Thema Ansteckungsrisiko in Reithallen



Update 09.03.2021

Die FAQs zum Pferdesport sind nun an die neue Verordnung angepasst:

Je nach Kontakt zum Ordnungsamt kann der Gruppenunterricht U14 dann auch in der Halle stattfinden…

Außerdem heißt es nun wie folgt:

 

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Ausritte und Reitsport sind erlaubt. Hier gelten die Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Auch Reitunterricht kann unter diesen Voraussetzungen auf Reitanlagen und in Reithallen stattfinden.

Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren solcher Gruppen unabhängig voneinander unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.

In Regionen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Gruppen von bis zu zehn Personen kontaktarmen Sport treiben.

In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 ist Individualsport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt (Notbremse).

Reitunterricht ist in den oben angegebenen Gruppengrößen möglich. Ob und inwieweit eine Reithalle vor Ort aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit, Hallenseiten komplett zu öffnen einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, muss letztlich im Einzelfall vor Ort beurteilt und entschieden werden.

Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.

Versorgung von Tieren

Neben den unten aufgeführten Regelungen für die Durchführung von Reitstunden muss die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. 

Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

  • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
  • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
  • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.

In manchen Landkreisen gibt es bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 Ausgangsbeschränkungen. Im Falle einer bestehenden Ausgangsbeschränkung ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu gehören auch unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

 


Update 08.03.2021

Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März 2021 auf eine stufenweise inzidenzabhängige Lockerung geeinigt.
Diese sehen ab heute (08. März 2021) Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Landkreis oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft.
Mit „Landkreisen“ sind immer „Land- und Stadtkreise“ gemeint.

 

Was gilt ab jetzt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, unter den jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen möglich

Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden.

Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet

Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich

Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

  • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls
  • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m²
  • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz

Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung

Reitunterricht ist aktuell im Freien als Einzelunterricht möglich

Gruppenunterricht ist nicht erlaubt

Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich

 

 

Update 06.03.2021

Wichtig für den Pferdesport  / Auszug aus dem Stufenplan / ab kommenden Montag, 08.03.2021 gelten folgende Lockerungen:

Nach dem von der Landesregierung Baden-Württemberg veröffentlichten Stufenplan

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210304_MPK_Stufenplan.pdf

ist "Sport draußen" bei einem stabilen Inzidenzwert von unter 50 kontaktfrei mit maximal zehn Personen ab kommenden Montag (08. März 2021) erlaubt.
Ab einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 ebenfalls, dann aber nur für maximal fünf Personen und zwei Haushalten.
Der jeweilige Inzidenzwert ist beim jeweiligen Ordnungsamt zu erfragen.
Eine rechtsverbindliche Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg wird am Sonntag, 07.03.2021 erwartet.


Update 05.03.2021

Der Bundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie (BSI) -Fachgruppe Pferdesport möchte in Kooperation mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. Reitvereine und Pferdebetriebe auf dem Weg zu Wirtschaftshilfen unterstützen. In der Anlage finden Sie das Antragsformular und weitere Informationen.

Update 11.01.2021

Ab Montag, dem 11. Januar 2021 sind die neuen Corona-Vorgaben in Kraft. 

Unter dem Link:  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/#c119665  wird unter anderem die Frage "Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?" beantwortet:

Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern (m²) möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.

Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

  • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
  • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
  • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.

Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich.

Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.

Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, Pferde versorgen etc. als Ausnahme von den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gilt.

Diese Vorgaben gelten vorerst bis zum 31. Januar 2021.



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Update 16.12.2020

Regelungen für den Reitsport bzw. trotz Lockdown erlaubte Bewegung der Pferde

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronavirus/faqs


Diese FAQs beinhalten in Bezug auf Pferdesport und die Versorgung der Pferde:

Was gilt für Reitanlagen, Reitplätze, Ausritte?

Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Der Betrieb von weitläufigen Reitanlagen im Freien ist auch für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Sattelkammern) erfolgt.

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

Da aufgrund der der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 qm möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.

Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und u.a. folgende Punkte beinhaltet:

  • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
  • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 qm.
  • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (ggf. auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.

Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.

 

Ist die Versorgung von Tieren in Tierhaltungen, z.B. von Pferden in Pensionsställen sichergestellt?

Ja, Futtermittel sind verfügbar. Die Versorgung von Tieren ist in jedem Fall eine wichtige, unerlässliche Aufgabe. Dies gilt auch für Tierheime, Zoos und Tierparks.

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren in Tierhaltungen, wie z.B. von Pferden in Pensionsställen, muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden können. Dazu zählt auch die tägliche Bewegung von Pferden, etwa durch Auslauf im Paddock / auf der Weide oder reiten. Auch Ausritte sollen nach Ansicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz grundsätzlich ermöglicht werden, jedoch sind dabei die Regelungen zu Ansammlungen gemäß § 9 Corona VO zu beachten.

Für den Aufenthalt in den Stallanlagen gelten die Regelungen gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 6 CoronaVO entsprechend. Von der Betriebsuntersagung wird demnach auch erfasst, wenn mehr als zwei Personen oder andere als Personen eines gemeinsamen Haushalts, gleichzeitig auf oder in einer Sportanlage oder Sportstätte individualsportlich aktiv sind.

Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der  https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.

 

In Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen ist in § 1c der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung festgelegt, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung und sonstiger Unterkunft in der Zeit zwischen 5 Uhr und 20 Uhr bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist. Hierzu gehören unter anderem:

  1. Handlungen zur Versorgung von Tieren (§ 1 Abs. 1c Nr.: 11);
  2. Sport und Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit (§ 1 Abs. 1c Nr. 15;

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung und sonstiger Unterkunft in der Zeit zwischen 20 Uhr und 5 bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist. Hierzu gehören unter anderem:

  1. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

 

 

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Update 13.12.2020

 

Wichtiger Hinweis zur neuesten Corona Verordnung vom Pferdesportverband Baden-Württemberg:

Aufgrund der neuesten Corona-Verordnungen hat der Pferdesportverband Baden-Württemberg umgehend Kontakt mit den Ministerien aufgenommen, um auf die besondere Situation des Pferdesports aufmerksam zu machen. Aus dem Kultusministerium haben wir umgehend Antwort erhalten:

„Wir teilen Ihre Ansicht, dass die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits in Kraft getretenen und ggf. noch bevorstehenden Verschärfungen aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein muss. In der aktuell geänderten Corona-Verordnung von heute (12.12.2020) sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst aus unserer, aber auch aus Sicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, mit dem wir uns kurzfristig abgestimmt haben, auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

Von daher halten wir die bisher praktizierte Regelung, maximal eine Person und Pferd pro 200 qm der Reithalle, für vertretbar, auch im Hinblick darauf, dass aufgrund der witterungsbedingten Situation, die Außenplätze nur eingeschränkt noch nutzbar sind.

In Abstimmung mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz empfehlen wir den Vereinen und Pferdebetrieben – nicht als „Gängelung“, sondern vielmehr zum eigenen Schutz in Bezug auf kritische Nachfragen vor Ort -  für ihren Betrieb ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und beispielsweise folgende Punkte beinhalten könnte:

 

  • Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
  • Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 qm.
  • Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (ggf. auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

 

Die aktuelle Gesamtlage der Corona-Pandemie ist äußerst ernst und es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich alle Menschen in unserem Land an die nun geltenden Regeln halten, um die hohe Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus deutlich zu senken - so schmerzlich die Einschnitte auch für alle sind. Wir wären dankbar, wenn Sie Ihre Mitgliedsorganisationen und Pferdebegeisterten in diesem Sinne nochmals sensibilisieren würden. Dafür schon im Voraus unseren herzlichen Dank.

 

 

Update 02.11.2020:

Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir die ab dem 2. November 2020 für die Ausübung des Pferdesports maßgebenden Änderungen der CoronaVO Baden-Württemberg noch einmal verdeutlichen. Diese sind unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung veröffentlicht.


Die den Pferdesport betreffenden Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung sind dort wie folgt erfasst:

Welche Regeln gelten für Treffen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum?
Im öffentlichen Raum dürfen nur zehn Personen zusammenkommen. Diese Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen.

Davon ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie. Dabei dürfen es aber nicht mehr als zehn Personen sein.

Zu anderen Gruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten.

Auf stark frequentierten Flächen und Wegen, wo dieser Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Was ist mit Sport und Sportkursen?
Im Freien dürfen weitläufige Anlage, wie Golfpläte, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden.

Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Können Reitschulen und Reitplätze offen bleiben?
Für Ausritte gelten die Regelungen für Treffen und Ansammlungen im öffentlichen Raum (s.o). 
Weitläufige Reitanlagen dürfen auch von mehreren induvidualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln im Freien genutzt werden.

Was ist mit Reitkursen?
Reitkurse (= Reitunterricht) sind gestattet zu zweit (1 Reitlehrer 1 Reitschüler) oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. 

Wir hoffen, dies hilft Ihnen in ihrer täglichen Arbeit etwas weiter und führt zur Rechtssicherheit.








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Update 01.11.2020:

Unter diesem Link:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronarvirus/faqs/

finden Sie die für die Pferdehaltung und Pferdesport relevante und bislang nach wie vor gültige Verordnung. Das Wichtigste aber für uns alle:

Das gilt ab 02.11.2020 für Reitanlagen, Reitplätze, Ausritte:

Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Diese Regelungen gelten sowohl für Reitanlagen im Freien als auch für Reithallen.

Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs ist die Personenzahl auf 20 begrenzt.

Als Grundlage für das Reiten im öffentlichen Raum gelten zunächst noch die Vorgaben zu Ansammlungen gemäß § 9 CoronaVO. Demnach sind Ansammlungen von mehr als 10 Personen untersagt (§ 9 Abs. 1 Corona-Verordnung). Somit sind Aus-, Übungs- oder Wanderritte im öffentlichen Raum mit bis zu 10 Personen möglich.

 

Ist die Versorgung von Tieren in Tierhaltungen, z.B. von Pferden in Pensionsställen sichergestellt?

Ja, Futtermittel sind verfügbar. Die Versorgung von Tieren ist in jedem Fall eine wichtige, unerlässliche Aufgabe. Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren in Tierhaltungen, wie z.B. von Pferden in Pensionsställen, muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden können. Dazu zählt auch die tägliche Bewegung von Pferden, etwa durch Auslauf im Paddock / auf der Weide oder reiten. Auch Ausritte sollen nach Ansicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz grundsätzlich ermöglicht werden, jedoch sind dabei die Regelungen zu Ansammlungen gemäß § 9  Corona VO zu beachten.

Für den Aufenthalt in den Stallanlagen gelten die Regelungen zu Ansammlungen gemäß § 9 CoronaVO entsprechend.

Ansonsten können Sie sich solange bis eine neue Verordnung erlassen wurde auf die auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg veröffentlichten Informationen berufen (siehe oben)

 

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Update 30.10.2020

Am 02.11.2020 tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. Die FN hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht, die Sie in der Anlage finden.

Die konkrete Ausgestaltung der Verordnung für Baden-Württemberg liegt uns noch nicht vor!

 

 

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Update 09.10.2020

Hier finden Sie den Covid Lagebericht des Sozialministeriums Baden-Württemberg sowie die aktualisierte Corona-Sport-Verordnung:

https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E149201410/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2020%2010%2008%20CoronaVO%20Sport.pdf

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/201008_COVID_Lagebericht_LGA.pdf




Update 07.09.2020

Hier der Link zur neuen Fassung der Corona-VO „Sport“ die ab dem 14. September 2020 gültig ist:

 

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Sport+ab+14_+September

 




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Update 10.08.2020

Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten am 6. August 2020 in Kraft.

Hier der Link zur aktuellen Fassung:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ 


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Update 09.08.2020

in der Anlage finden Sie das neue Hygienekonzept des Landeskommission Baden-Württemberg für Pferdesportveranstaltungen.

Dieses ist gültig von 01.08. bis 31.10.2020, sofern es keine neuen Landesverordnungen gibt.

 

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Udate 29.06.2020

anbei der Link zur Info:

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli

sowie im Anhang die Corona-Verordnung SPORT" des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 25. Juni 2020.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Corona-VO Spitzensport vom 10. April 2020/geändert 4. Juni 2020,
- die Corona-VO Sportstätten vom 4. Juni 2020 und
- die Corona-VO Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020

 

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Update 26.06.2020

Hier finden Sie die  CORONA Sport-Verordnung vom 25.06.2020:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200625_KM-SM_CoronaVO_Sport.pdf

Diese tritt am 01.07.2020 in Kraft.

Hervorzuheben sind § 3 "Trainings- und Übungsbetrieb" und § 4 "Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben"

Darüber hinaus treten am 01.07.2020 außer Kraft:
- CORONA-VO Spoitzensport
- CORONA-VO Sportstätten
- CORONA-VO Sportwettkämpfe


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Update 15.06.2020

Die Landeskommission Baden-Württemberg hat nach der neuesten Verordnung der Landesregierung vom 10. Juni 2020 zur  Öffnung der Wettkämpfe für den Breitensport einen Leitfaden für Veranstalter erstellt, der es den Vereinen erleichtert, zu prüfen, ob sie die Veranstaltungen mit den geforderten Maßnahmen durchführen können. Sie finden diesen Leitfaden in der Anlage.

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Update 11.06.2020

Neue Vorgaben aufgrund der neuen CoronaVO Sportwettkämpfe, Stand 10.06.2020

Nunmehr dürfen nicht nur Profisportler, sondern auch wieder Amateure an Sportveranstaltungen teilnehmen.

Allerdings muss dabei muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion aller am Wettkampf beteiligten Personen mit dem SARS-CoV2 möglichst weitgehend vermindert wird. Somit sind nach den allgemeinen Vorgaben auch von der Teilnahme an Sportveranstaltungen Personen ausgeschlossen, die entweder Kontakt zu einer infizierten Person hatten, wenn seit diesem Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts bzw. eine erhöhte Temperatur haben.

Aus diesem Grund muss mit dem Betreten des Sportgeländes durch eine persönliche Befragung sichergestellt werden, dass der Sportler keine Symptome zeigt, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeutet.

Der Veranstalter/Verein muss zudem von der Person, die das Veranstaltungs- bzw. das Vereinsgelände betritt den Namen, die Adresse und die Telefonnummer sowie  den Beginn und das Ende der Anwesenheit erfassen.

Weiterhin gelten die Hygiene- und Abstandsregeln.

Es dürfen höchsten 100 Sportler/innen an dem Wettkampf teilnehmen.

Die Zahl der Personen darüber hinaus sind so weit wie möglich zu reduzieren.

Zuschauer sind bei der Veranstaltung nicht erlaubt.

Die komplette Verordnung ist unter https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+CoronaVO+Sportwettkaempfe  einsehbar.

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Update 06.06.2020

Ab heute, 06.06. tritt die neue Corona Verordnung "Sportstätten"  in Kraft.

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+Verordnung+des+KM+und+SM+ueber+Sportstaetten

Im § 4 werden die gastronomischen Angebote und der Betrieb weiterer Einrichtungen neu geregelt.

Demnach ist unter Beachtung der Corona Verordnung "Gaststätten" auch der Betrieb von Reiterstübchen wieder möglich.

 

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Update 19.05.2020

In der Anlage finden Sie die aktuelle Übersicht über die "FN Förderprogramme", sowie Handlungsleitfaden und Info der FN über die Durchführung von Turnieren.

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Update 12.05.2020

Das Kultusministerium hat heute (12. Mai) auf seiner Internetseite unter

 https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+Verordnung+des+KM+und+SM+ueber+Sportstaetten

veröffentlicht, dass die Verordnung insofern aktualisiert wurde, dass Reithallen, in denen die Seiten offen sind, und deren Durchlüftung dementsprechend vergleichbar mit Freiluftreitplätzen sind zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden dürfen.

 

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Update 10.05.2020

unter folgendem Link finden Sie die aktuelle Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung-Sportstätten -
CoronaVO-Sportstätten)

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+Verordnung+des+KM+und+SM+ueber+Sportstaetten

 

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Update 04.05.2020

Zur Unterstützung der Vereine mit Schulpferdebetrieb hat der Pferdesportverband Baden-Württemberg ein Musterschreiben einschließlich einer so genannten Verzichtserklärung entworfen, damit die Vereine ggf. die möglicherweise von den Reitschülern zurückgeforderten Reitgebühren in eine Spende umwandeln können.

Zur Erläuterung: viele Verein haben mit ihren Reitschülern Reit-Abo´s oder auch Reitstundenvereinbarung abgeschlossen. Aufgrund des Trainingsverbotes können die Vereine die Gegenleistung (das Erbringen von Reitunterricht) derzeit nicht leisten. Die Reitschüler könnten die entrichteten Reitgebühren zurück verlangen. Um hier einen Anreiz zu schaffen, dies nicht zu tun und den Vereinen die Liquidität für die Schulpferdeversorgung zu erhalten hat der Pferdesportverband Baden-Württemberg das beigefügte Musterschreiben entworfen.  

In der Anlage veröffentlichen wir das entsprechende Musterschreiben.

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Update 30.04.2020

In der Anlage finden Sie ein "FN-Aktuell" zur Kontaktbeschränkung vom 30.04.2020

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Update 22.04.2020:

In der Anlage finden Sie folgende neue Informationen:

- Unser Schreiben an das Staatsministerium
- Handlungsempfehlungen der FN zur Wiederaufnahme des Reitbetriebes ab Tag X
- Hinweise zur Vorbereitung von Reitschulen
 

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 Update 09.04.2020:

Hier finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Förderprogramme von Bund und Ländern in der Corona-Krise. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung kann auf der FN-Corona-Sonderseite in den FAQ´s wie folgt abgerufen werden:
FN-Corona-Sonderseite unter https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus -> FAQ´s -> Rubrik „An wen kann ich mich in meiner finanziellen Notlage wenden“ -> Textabsatz „Wo kann der Antrag auf Soforthilfe gestellt werden“ -> Download _„Übersicht Förderprogramme „Soforthilfe Corona“ von Bund und Ländern“

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Update 05.04.2020:

Wenn Sie konkrete Fragen Ihren Verein betreffend an uns haben, setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung!
Martin Frenk 0175 / 9658253


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Update 04.04.2020:

In der Anlage stellen wir Ihnen Informationen von verschiedenen Institutionen zur Verfügung. 


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Update 23.03.2020:

Info aus der Geschäftsstelle / Martin Frenk:

Die fernmündliche Rücksprache mit Dr. Ableiter vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat ergeben, dass die auf der Homepage der FN (https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus) erstellten Hinweise die Richtlinien sind, an den sich Pferdehalter, Pferdebesitzer, Vereine, Pferdebetriebe orientieren sollen.

Das Ministerium weist jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass die aktuell geltenden Vorgaben zu den persönlichen Kontakten streng einzuhalten sind.
Was die Versorgung wie auch die Bewegung der Pferde betrifft appelliert das Baden-Württembergische Ministerium an den gesunden Menschenverstand, dass man vorsichtig miteinander umgeht, dass man die Hygienevorschriften beachtet und somit auch unter Berücksichtigung des Tierwohls die Verbreitung des Corona-Virus Einhalt gebietet.
 

 

 

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Fast stündlich verändert sich die Lage um die Verbreitung des Corona Virus und hat - wie bei anderen Sportarten auch – unmittelbare Auswirkungen auch auf unseren Pferdesport.
Viele Veranstaltungen sind bereits abgesagt bzw. ist mit weiteren Absagen zu rechnen.

Zum Schutz unserer Aktiven und ihrer Familien hat auch der Pferdesportverband Südbaden alle Lehrgangs- und Sichtungsmaßnahmen bis zum 19. April 2020 abgesagt.
Über geplante Ersatztermine werden wir sämtliche Beteiligten rechtzeitig informieren.

Wir können allerdings nur die Veranstaltungen absagen, bei welchen wir auch Veranstalter sind.
Aus rechtlichen Überlegungen heraus können und werden die Verantwortlichen des Pferdesportverbandes Südbaden weder geplante Turniere, Lehrgänge oder sonstige pferdesportliche Veranstaltungen verbieten.
Denn Veranstalter sämtlicher pferdesportlichen Veranstaltungen sind die Vereine, die sich bei Zweifelsfragen jeweils mit Ihrer zuständigen Gemeinde bzw. dem örtlichen Gesundheitsamt abstimmen sollten.
Der Pferdesportverband Südbaden empfiehlt jedoch allen Veranstaltern in Eigenverantwortung darüber zu entscheiden, ob die geplante Veranstaltung auch wirklich stattfinden soll.
Eventuelle Änderungen der von der Bundesregierung bzw. von der baden-württembergischen Landesregierung beschlossenen Anordnungen werden wir zeitnah informieren. Für Fragen aller Art stehen wir Ihnen gerne telefonisch mobil unter 0175/9658-253 oder per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung.
 
Auf der Homepage der Deutschen reiterlichen Vereinigung finden Sie darüber hinaus zahlreiche Antworten auf Fragen zur derzeitigen Corona-Problematik auf www.pferd-aktuell.de/coronavirus

Die Mitteilungen der baden-württembergischen Landesregierung finden Sie unter  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus
 

Info Stand 17.03.2020:

Bundesregierung und Länder haben heute weitere Maßnahmen zur Beschränkung des öffentlichen Lebens beschlossen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934 

Dazu gehört die Schließung des Sportbetriebes in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen.

In der Anlage finden Sie Informationen der FN für Betriebe und Vereine!

 


Wir vom Pferdesportverband Südbaden wünschen Ihnen allen vor allem Gesundheit und die notwendige Ruhe in der täglichen Arbeit unter den erschwerten Bedingungen in diesen für uns alle schwierigen Zeiten.
 

 

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