Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3c Tierschutzgesetz bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält. also z.B. das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten, aber auch therapeutisches Reiten und Ähnliches.
Diese Regelung betrifft also auch Reitvereine, die nicht nur für Ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
Das Landratsamt Ortenaukreis hat hierzu ein Merkblatt herausgegeben, das Sie in der Anlage finden.