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UPDATE April 2022:
Nach Mitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport) gibt es keine Beschränkungen für den Bereich Sport mehr…
Update 23.02.2022
Hier gehts zu der ab dem 23. Februar 2022 geltenden Verordnung für den Sport in Baden-Württemberg unter Pandemiebedingungen:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport
Update 29.01.2022
Im Anhang finden Sie die die Übersicht der von der Landesregierung Baden-Württemberg beschlossenen Corona-Regeln, gültig ab 28. Januar 2022
Außerdem die Info zur neuen CoronaVO Sport.
Update 03.01.2022:
Die jüngsten Corona-Verordnungen bringen eine Verschärfung im Bereich der Kontakte und neben dem Impfen auch im Bereich der Testerfordernisse mit sich; Stichwort: „2G-Plus“
Zum Thema Reithallen und Sport:
Es ist zwischenzeitlich bekannt, dass Reithallen nicht einheitlich qualifiziert werden. Die Entscheidungsträger sind in vielen Fällen nicht ausreichend informiert oder sie wollen keine Sonderregelungen zulassen. Es ist nicht sachgerecht und entspricht nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen eine belüftete Reithalle als Innenraum zu qualifizieren.
Bei einer seitlich geöffneten Reithalle (ohne Durchzug) mit den Maßen 20 x 40 m, 4 Reitern und einem Reitlehrer (alle ohne Maske aber mit Abstand; der Abstand entsteht bereits durch das Pferd), ist eine Aerosolübertragung erst gar nicht messbar. Die Wissenschaftler des Fraunhofer-Instituts kamen zu dem Ergebnis, dass sich die belüftete Reithalle wie der Außenbereich verhält.
Es hat von der FN unter https://www.pferd-aktuell.de/misc/filePush.php?id=2585 eine Pressemitteilung dazu gegeben, die diese Qualifizierung als Außenbereich festgestellt hat.
Nutzen Sie die genannten Informationen, um örtliche Behörden aufzuklären, da die Corona-Schutzverordnungen leider keine Spezifika für den Pferdesport enthalten.
Update 07.12.2021
Anbei die durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden‑Württemberg überarbeiteten Regelungen zum Pferdesport, dem Aufenthalt in Stallanlagen sowie zur Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls.
Die vorgenommenen Änderungen sind jeweils rot markiert.
Die aktuellen Regelungen finden sich unter:
Die aktuellen Regelungen zum Sport finden sich unter:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport
Leider ist es für unseren Bereich eher schwieriger geworden.
Update 06.12.2021
Regelungen zum Reitsport:
Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist.
Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
Die Einschätzung, dass belüftete Reithallen hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten sind als der Außenbereich und daher aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien gelten, wurde vom Sozialministerium in dieser pauschalen Formulierung nicht mitgetragen. Daher haben sich das Ministerium Ländlicher Raum und das Sozialministerium auf folgende Sprachregelung verständigt:
Ob eine überdachte Reithalle aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit, Hallenseiten komplett zu öffnen als Sportanlage im Freien gilt, muss im Einzelfall von den zuständigen Behörden vor Ort entschieden werden.
Darüber hinaus ist es bei der Sportausübung in der Alarmstufe II gemäß den aktuellen Regelungen unerheblich, ob das Training im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, es gilt in beiden Fällen 2G.
Versorgung von Pferden
Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In den Alarmstufen dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einstellenden lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen.
Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher kann sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet werden, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet. Grundsätzlich hat der Betreiber einer Reitsportanlage das Hausrecht und muss somit beurteilen, welche Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage unter Berücksichtigung der geltenden Regeln stattfinden können. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Sie sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.
Update 28.11.2021
Seit Mittwoch ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft...
Baden-Württemberg befindet sich damit offiziell in der Alarmstufe II...
Am Freitagabend wurde auch die CoronaVO Sport aktualisiert, welche die Regelungen für den Sport bestimmt und bereits ab Samstag, 27. November in Kraft getreten ist...
Demnach sind folgende Änderungen auch für die Ausübung des Pferdesports relevant:
1. 2G in Training und Wettkampf
Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen Training und Wettkampf. Das heißt, es gilt für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen grundsätzlich die 2G-Regelung. Der Zutritt zum Sportgelände ist nur noch Beteiligten gestattet, die geimpft oder genesen sind – sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb...
2. Kontrollpflicht nur bei organisierten Terminen
Daten müssen nicht mehr erhoben werden, wenn die Sportanlagen frei zugänglich sind und sie nicht organisiert genutzt werden (Training, Spiel, Lauftreff: Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO)...
3. 2G bei Sport auf Anlagen im Freien
Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G...
4. Ausnahmen für Vertragsspieler, Medien, angestellte Trainer
Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind und bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Das heißt: Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftige im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch für Selbstständige: Für Vertragsspieler, durch Arbeitsvertrag an den Verein gebundene Trainer und Medienvertreter gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per AntigenSchnelltest oder PCR-Test). Nicht mehr zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen...
5. Keine Ausnahme mehr für Trainer mit Übungsleiterpauschale
Für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer gilt künftig 2G. Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler über 18 Jahren haben einen Antigen-Testnachweis zu erbringen, unter 18 Jahren genügt ein Schülerausweis...
6. Für Zuschauer gilt 2G plus Antigen-Schnelltest
Zuschauer müssen zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (2G+). Dieser kann als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden...
7. Verschärfte Überprüfungspflicht
Veranstalter haben Test-, Genesenen- und Impfnachweise mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden...
8. Schärfere lokale Regeln möglich
Lokale Behörden können strengere Regeln erlassen, im Zweifel müssen sich Veranstalter beim zuständigen Ordnungsamt erkundigen...
9. Ausnahmen zurückgenommen
Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen...
Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach den auf der Homepage des Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronavirus/faqs/) veröffentlichten Vorgaben für die Versorgung und die Bewegung von Pferden folgendes bestimmt ist:
Versorgung von Pferden
Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In der Alarmstufe dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt...
Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einsteller lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen...
Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher ist sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet...
Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien...
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Die Regelungen sind daher stets auf die Aktualität zu prüfen...
Wir werden Sie schnellstmöglich informieren sobald es neue Vorgaben, Regelungen oder Vorschriften geben sollte...
Update 27.11.2021
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg hat die aktuellen Änderungen der Corona Verordnung Sport zum 27. November 2021 unter Kultusministerium - Corona VO Sport (km-bw.de) wie folgt aktualisiert.
Demnach wurde folgendes geändert:
Update 17.11.2021 / Auszug aus den Regelungen nach der neuen CoronaVO:
Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?
Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten gestattet. Außerhalb der Sportausübung, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.
Betreiber von Sportanlagen können sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen gestattet. Dies müssen die Betreiber, etwa durch einen Aushang, für alle Besucherinnen und Besucher deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Basisstufe: Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).
Warnstufe: In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen; bei vom Verein beschäftigten Trainerinnen und Trainer und sonstigen Beschäftigten genügt ein Antigentest. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.
Alarmstufe: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training in geschlossenen Räumen nicht gestattet; Trainerinnen und Trainer müssen einen Antigentest nachweisen. Zur Teilnahme am Training im Freien muss von nicht-immunisierten Sportlerinnen und Sportlern ein negativer PCR-Testnachweis vorgelegt werden. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, reicht die Vorlage eines Antigen-Testnachweises zur Teilnahme am Training im Freien.
Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist die Teilnahme am Training stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
Versorgung von Pferden
Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In der Alarmstufe dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einsteller lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen.
Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher ist sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet.
Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Sie sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.
Update 30.09.2021
Das MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG hat uns Informationen zur neuen CoronaVO des Landes BaWü zukommen lassen. Hier die Regelungen, die den Reitbetrieb betreffen:
Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?
Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen grundsätzlich ohne Einschränkungen gestattet. Es gibt keine Personenbeschränkung. Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.
Basisstufe:
Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).
Warnstufe:
In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.
Alarmstufe:
Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer ist die Teilnahme am Training sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien nicht gestattet.
Belüftete Reithallen sind hinsichtlich der Aerosolübertragung nicht anders zu bewerten als der Außenbereich und gelten aufgrund dessen als Sportanlagen im Freien.
Hier finden Sie außerdem noch weitere Informationen:
Update 24.08.2021
Neue Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst in Baden-Württemberg.
Update 26.07.2021
Seit heute gilt die neue CoronaVO.
In der Anlage haben wir Ihnen die neuen Vorgaben für Sportvereine zusammengefasst.
Update 12.06.2021
In der Anlage finden Sie eine Info "Inzidenzabhängige Öffnungsschritte" in Kurzform für die Regelungen im Sport ab 07.06.2021
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